Allgemeine Verkaufsbindungen
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AVB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, dh in Schrift- oder Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(7) Neben diesen AVB gelten zusätzlich folgende besondere Bedingungen, die diese AVB als Rahmenvereinbarung ergänzen. Diese sind insbesondere „Besondere Bedingungen für Partnerprogramme und den Vertrieb von Produkten“, „Besondere Bedingungen für das Online-Angebot von Produkten“ und „Besondere Bedingungen für die Nutzung von Werbe- und Bildmaterial“.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (zB durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
(4) Der Vertragspartner kann die Produkte telefonisch, per Fax, via E-Mail oder im Online- Bestellbereich, abrufbar unter www.gieseke.com bestellen. Die Bestellung kann ferner über einen unserer Handelsvertreter oder Außendienstmitarbeiter erfolgen, die dem Vertragspartner hierfür auch ein entsprechendes Bestellformular zur Verfügung stellen können.
§ 3 Lieferung, Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 30 Tage ab Vertragsschluss.
(2) Die von uns in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Unbeschadet der Rechte aus Verzug wird eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen bzw. eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um denjenigen Zeitraum vorbehalten, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen seinerseits uns gegenüber nicht nachkommt.
(4) Erfolgt eine Bestellung montags bis freitags jeweils vor 12 Uhr mittags, erfolgt der Versand der Produkte in der Regel noch am selben Tag. Erfolgt die Bestellung außerhalb der genannten Zeit oder samstags, sonn- und feiertags, so erfolgt der Versand in der Regel am nächsten Werktag. Gehören bestellte Produkte zum Bestellzeitpunkt nicht zu unserem gegenwärtigen Produktportfolio, so besteht hierfür keine Lieferverpflichtung. Sind zu unserem Produktportfolio gehörende und bestelle Produkte ganz oder teilweise nicht bei uns vorrätig, verlängert sich die Lieferfrist um den Beschaffungszeitraum der Produkte.
(5) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(6) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. (7) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 4 Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 50 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. (4) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Listenpreise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Der Vertragspartner ist zur rechtzeitigen und vollständigen Zahlung der Produkte verpflichtet.
(3) Wir sind berechtigt, Zahlungen des Vertragspartners zunächst zur Tilgung älterer Schulden zu verwenden. Sind bereits Kosten und/oder Zinsen hierfür entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(4) Schlägt eine Lastschrift infolge des SEPA-Basislastschriftverfahrens fehl, so sind wir berechtigt, eine Gebühr, die unserem Kostenaufwand bei unserem Kreditinstitut entspricht, zu erheben.
(5) Nach unserer Wahl ist mit dem Vorliegen von § 4 (2) die Lieferung gegen Nachnahmezahlung verpflichtend.
(6) Unsere Außendienstmitarbeiter und Handelsvertreter haben Inkasso-Vollmacht. Barzahlungsquittungen sind nur mit Unterschrift des Außendienstmitarbeiters oder Handelsvertreters gültig.
(7) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) iHv 50 EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(8) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(9) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(10) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 9 Abs. 8 S. 2 dieser AVB unberührt.
(11) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 323 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt, Weiterverkauf
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. In diesem Fall hat der Vertragspartner uns, dem zuständigen Handelsvertreter oder Außendienstmitarbeiter sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten zu gewähren und diese herauszugeben bzw. auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen und/oder Auskunft über den Verbleib der Produkte zu erteilen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
e) Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern und uns einen entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abzutreten.
(5) Der gewerbliche Weiterverkauf der Ware ist nicht gestattet.
§ 7 Datenschutz
(1) Der Datenschutz ist uns ein wichtiges Anliegen. Die Vertragsparteien bestätigen je für sich, dass die von jedem (wechselseitig) übermittelten personenbezogenen Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des BDSG und der DSGVO erhoben und verarbeitet wurden und werden, sowie, dass entsprechende Einwilligungen der betroffenen Personen vorliegen und dass durch die Nutzung der Daten im Rahmen des Vertragsverhältnisses keine dieser Bestimmungen verletzt werden oder den Rahmen der erteilten Einwilligungen überschreiten.
(2) Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Vertragspartner zum Zwecke der Vertragserfüllung und der Aufrechterhaltung der Geschäfts-beziehung sowie zur Gewährleistung der erforderlichen Buchhaltung.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich je für sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
(4) Der Vertragspartner räumt uns das zeitlich unbefristete aber jederzeit widerrufliche Recht ein, die Kontaktdaten seiner Verkaufsstätte, insbesondere Geschäftsadresse, Telefonnummer und Öffnungszeiten zu Werbezwecken bzw. als Referenz in Print- und Onlinemedien anzugeben. Zur Ausübung des Widerrufs genügt die einfache schriftliche Mitteilung uns gegenüber.
§ 8 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, den Liefergegenstand im Hinblick auf seine Konstruktion, sein Material und/oder seine Ausführung geringfügig abzuändern, sofern dadurch nicht die vereinbarte Beschaffenheit verändert wird. Dasselbe gilt für technische Weiterentwicklungen.
(4) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(5) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Tagen anzuzeigen. Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(7) Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist das von uns, durch unsere Handelsvertreter oder Außendienstmitarbeiter erhältliche Formblatt zu verwenden.
(8) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(9) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(10) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
(11) In dringenden Fällen, zB bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(12) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(13) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 9 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5) Wir haften im Verhältnis zum Vertragspartner nicht für Rechtsverstöße des Vertragspartners in urheberrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher, markenrechtlicher, verbraucherrechtlicher oder sonstiger rechtlich erheblicher Weise. Der Vertragspartner hat uns insoweit von allen geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich auf erstes Auffordern umfänglich freizustellen. Der Freistellungsanspruch umfasst auch alle zur Anspruchsabwehr notwendigen Kosten.
(6) Der Vertragspartner ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen.
§ 10 Verpflichtungen aus Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz (ElektroG)
(1) Der Vertragspartner übernimmt die Verpflichtung, die gelieferten Produkte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Vertragspartner hat uns insoweit von den Verpflichtungen des § 16 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
(2) Der Vertragspartner versichert, seinen Verpflichtungen gemäß ElektroG vollumfänglich nachzukommen.
§ 11 Vertriebsbindung
(1) Mit Erteilung des Auftrags bzw. der Annahme der Produkte verpflichtet sich der Vertragspartner, sämtliche gelieferten Produkte nur im Rahmen der eigenen fachlichen Tätigkeit zu verarbeiten und die Produkte nicht an Groß- Versand- oder Einzelhandel bzw. Drogerien, Supermärkte oder Parfümerien abzugeben. Die Produkte sind ausschließlich im direkten räumlichen Zusammenhang mit der Verkaufsstätte zu präsentieren, in dem die Dienstleistung des Vertragspartners angeboten wird.
(2) Die auf den Produkten ggf. vorhandenen sog. Chargennummern sowie die ggf. vorhandenen Kontrollnummeretiketten dürfen weder entfernt, noch in einer sonstigen Weise manipuliert werden. Der Verkauf von Produkten mit entfernter bzw. auf sonstige Weise manipulierten Nummern/Etiketten ist ausgeschlossen.
§ 12 Online-Angebot
Ein Angebot der Produkte im Internet ist dem Vertragspartner nur nach vorheriger und widerruflicher Genehmigung gestattet. Näheres regeln die „Besonderen Bedingungen für das Online-Angebot von Produkten“.
§ 13 Schutzrechte und Nutzung von Werbe- und Bildmaterialien
(1) Die Produktverpackungen und Geräte sind mit unseren Markenzeichen sowie mit Marken-zeichen der jeweiligen Lizenzgeber versehen. Der Vertragspartner darf all diese Marken-zeichen ausschließlich zum vertraglich vorgesehenen Zweck verwenden. Eine darüberhinausgehende Verwendung ist nicht gestattet. Von dem Recht des Vertragspartners zur Markennutzung ist die Verwendung in Suchmaschinenwerbung, die neben der klassischen Suchmaschinenwerbung (bspw. die Inanspruchnahme von Diensten wie Google Adwords) und der Suchmaschinenoptimierung auch die Nutzung von Preisvergleichsportalen umfasst, grundsätzlich zulässig, soweit sich die Verwendung in diesem Sinne mit unseren Qualitätsanforderungen vereinbaren lässt. Eine Nutzung der Markenzeichen und/oder der unter ihr angebotenen Warengattung in dieser Weise ist ausgeschlossen, wenn die Marken, Geschäftsbezeichnungen, Namensbestandteile oder Warengattung nicht in Alleinstellung in Form eines Metatag (insb. Keyword, Bannerwerbung, Pop-Up-Fenster, AdWord) verwendet wird, sondern in Verbindung mit Marken, Geschäftsbezeichnungen oder Namensbestandteilen von Konkurrenten oder in Verbindung mit negativen, den hochwertigen Gesamteindruck und das Markenimage des Markenzeichens herabsetzende Keywords und Attributen (bspw. „Warengattung“ + „billig/discount/günstig“ oder „Marke“ + „Fake/Imitat“). Eine solche Verwendung bedarf der ausdrücklichen Genehmigung bzw. Freischaltung.
(2) In die Flaschen, Abfüll- und Dosiergeräte der Produkte dürfen nur die von uns vertriebenen Produkte abgefüllt und verarbeitet werden.
(3) Für Nutzungsrechte an Bildmaterial wie Kampagnenmotive, Werbeplakate sowie sonstigem Werbematerial, das wir an unsere Vertragspartner übergeben, gelten ergänzend die „Besonderen Bedingungen für die Nutzung von Werbe- und Bildmaterial“.
§ 14 Schutzrechte und Bildmaterialien des Vertragspartners
(1) Der Vertragspartner sichert zu, dass er an Bildmaterialien, die er uns zum Zwecke der Durchführung von Wettbewerben oder der Veröffentlichung von Berichten über die Verkaufsstätte von sich aus zur Verfügung stellt, alle nötigen Rechte besitzt. Diese Rechte räumt er uns ebenso zu vorgenannten Zwecken ein. Der Vertragspartner hat uns insoweit von allen geltend gemachten Ansprüchen vollumfänglich und auf erstes Anfordern hin freizustellen. Der Freistellungsanspruch umfasst auch alle zur Anspruchsabwehr notwendigen Kosten.
(2) Der Vertragspartner kann uns nach freiem Ermessen unaufgefordert Bildmaterial und Schriftstücke (im Folgenden: „Material“) zusenden, um an den von uns ausgelobten Wettbewerben teilzunehmen und um uns über sich und die Tätigkeit seiner Verkaufsstätten zu informieren. Der Vertragspartner räumt uns mit Zusendung bzw. Übergabe des Materials das örtlich und zeitlich unbeschränkte Recht zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Materials ein. Eine Vergütung für die Rechteübertragung erfolgt nicht. Belegexemplare werden nicht übergeben.
(3) Der Vertragspartner sichert zu, dass er Inhaber aller geistigen und gewerblichen Schutzrechte an dem Material ist und das das Material frei von Rechten Dritter ist. Ferner sichert er zu, dass gegebenenfalls abgebildete Personen in die Veröffentlichung eingewilligt haben. Der Vertragspartner sichert zu, uns im Hinblick auf das Material von allen geltend gemachten Ansprüchen Dritter vollumfänglich und auf erstes Anfordern hin freizustellen. Der Freistellungsanspruch umfasst auch alle zur Anspruchsabwehr notwendigen Kosten.
(4) Bei der Veröffentlichung des Materials durch uns wird ein Urhebervermerk nur dann angebracht, wenn der Vertragspartner dies ausdrücklich vorab bei Übergabe des Materials angezeigt hat.
§ 15 Versandkosten
(1) Bei einem Warenwert von unter € 80 netto erheben wir eine Versandkostenpauschale i.H.v. 4 € netto. Für Nachnahmebestellungen fällt in eine Gebühr i.H.v. 4 € netto an. Ferner kann es zur direkten Erhebung eines Sendungszuschlags durch den jeweiligen Versanddienstleister kommen.
(2) Bei Lieferungen per Nachnahme, deren Entgegennahme durch den Vertragspartner ungerecht- fertigt verweigert wird, fällt eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr i.H.v. 4 € netto an.
§ 16 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 9 Abs. 2 und Abs. 2a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 17 Sonstiges
(1) Soweit der Käufer kein Unternehmer iSd. § 14 BGB ist, dürfen Rechte aus dem Vertragsverhältnis nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung an Dritte abgetreten werden.
(2) Die Änderung dieser Vertragsbedingungen bleibt vorbehalten. Änderungen oder Ergänzungen dieser AVB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(3) Ist oder wird eine der Bestimmungen unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Klausel wird dann durch eine Regelung ersetzt, die dem mit der unwirksamen Klausel angestrebten Zweck in wirksamer Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eventuell auftretende Lücken des Vertrages.
§ 18 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Wedemark. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.